Steiermark: Bauen im Freiland

Im Rahmen eines landwirtschaftlich geführten Betriebes sind Um-Zu-und Neubauten prinzipiell erlaubt. Es bedarf dazu aber natürlich der Baugenehmigung durch das Bauamt. In der Regel wird man das Gebäude auf der Hofstelle errichten! Die zweite Möglichkeit: Besteht bereits rechtens (!) ein Gebäude im Freiland, so kann dieses Gebäude prinzipiell um 100% vergrößert werden. Wichtig: Es darf aber die Nutzung nur in der gleichen Nutzungsart erfolgen. Also: Ein Stallgebäude kann anschließend nicht zum Wohnen genutzt werden. Auch hier bedarf es selbstverständlich vor Bauführung der baubehördlichen Bewilligung!

Teilung einer im Freiland gelegenen Liegenschaft unter Familienangehörigen: Wird eine saubere  zivilrechtliche Trennung unter den Familienangehörigen angestrebt, so darf in der Regel kein eigener Grundbuchskörper (eigene EZ) geschaffen werden. Das wäre aber natürlich erwünscht, wenn angenommen ein hinzugekommenes Familienmitglied (Lebenspartner/in) einen Neubau mitfinanziert und daher grundbücherlich auch entsprechend abgesichert sein möchte. In diesem Fall gibt es eine kaum bekannte Möglichkeit: Die Begründung von WOHNUNGSEIGENTUM. Auch Hypotheken lassen sich so absolut losgelöst von übrigen Gebäudeteilen und Personen im Grundbuch eintragen, ohne andere Liegenschaftsteile damit zu belasten.

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